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Häufig gestellte Fragen

Information zum Gründerzuschuss

Beratung und Coaching


 

Information zum Gründerzuschuss

 

Frage: Ich habe weniger als 90 Tage Restanspruch. Kann ich den Gründerzuschuss trotzdem beantragen?

Antwort: Nein. Für die Beantragung des Gründerzuschusses ist es zwingend notwendig, dass Sie ab dem Zeitpunkt der Gründung noch über mindestens 90 Tage Restanspruch verfügen.

 



Frage: Ab welchem Zeitpunkt muss ich mich arbeitslos melden?

Antwort: Sie müssen innerhalb von drei Kalendertagen nach Zugang der Kündigung bzw. Zustimmung zum Aufhebungsvertrag persönlich eine Meldung bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur abgeben (oder Zentralnummer?). Sollten Sie sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befinden oder erheblich längere Kündigungsfristen haben, so ist eine Meldung drei Monate vor Auslaufen des Vertrages ausreichend.

 

 


 


Frage: Wie kann ich die Verlängerung des Gründerzuschusses beantragen?

Antwort: Eine Beantragung der zweiten Gründungsförderung ist bereits ab dem 7. Monat nach Gründung möglich. Sollten Ihnen die Anträge nicht automatisch zugehen, können Sie diese über die Hotline der Arbeitsagentur anfordern. Neben dem Antrag müssen Sie einen Bericht über die vergangenen Monate  einreichen. Dieser beinhaltet sowohl eine kurze Angabe über die Entwicklung von Kundenaufträgen als auch die betriebswirtschaftliche Auswertung der vergangenen Monate. Darüber hinaus muss noch ein Ausblick auf die kommenden Geschäftsmonate vorgelegt werden.

 

 


 

Beratung und Coaching

 

Frage: Wie lange kann ich das Gründercoaching in Anspruch nehmen?

Antwort: Das Gründercoaching muss innerhalb von einem Jahr nach Gründung in Anspruch genommen werden, um in den Genuss der 90%-igen Förderung zukommen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie Ihre Selbstständigkeit mit einem Zuschuss (Gründerzuschuss oder Einstiegsgeld) aufgenommen haben. Sollten Sie das Gründercoaching erst nach Ablauf des ersten Jahres beantragen, erhalten Sie eine Förderung in Höhe von 50%. Diese Förderung kann in einem Zeitraum von max. 5 Jahren nach Gründung beantragt werden. In beiden Varianten muss das Gründercoaching innerhalb von einem Jahr nach der Bewilligung abgeschlossen sein.

 



Frage: Kann ein Steuerberater oder Rechtsanwalt im Rahmen des Gründercoaching Deutschland gefördert werden.

 

Antwort: Im Rahmen des Gründercoaching Deutschland ist eine Beratung durch einen Steuerberater bzw. Rechtsanwalt unter gewissen Umständen förderfähig. Der Beratungsanteil darf jedoch einen Umfangg von 50% der Gesamtberatung nicht überschreiten. Mindestens 50% der Coachingleistungen müssen durch einen Unternehmensberater erbracht werden.

 



Frage: Wie läuft die Beantragung des KfW-Gründercoachings ab?

 

Antwort: Zunächst muss online unter https://rp-plattform.kfw.de/RP_Plattform/antrag/m0.rpp;jsessionid=AAFE5A096F3297A578907EE98E53FE10.tomcat2 der offizielle Antrag auf Gründercoaching gestellt werden. Im Anschluss muss ein Ausdruck des Antrags über den Regionalpartner bei der KfW eingereicht werden. Nach ein paar Wochen erhält der Antragsteller von der KfW ein Bewilligungsschreiben, dass die Förderung bestätigt. Mit der Bewilligungszusage suchen Sie einen von der KfW zugelassen Berater auf und setzen mit ihm einen individuellen Coachingvertrag auf. Dieser Beratervertrag wird erneut über den Regionalpartner an die KfW zur Überprüfung geschickt. Innerhalb weniger Tage erhalten Sie von der KfW eine Nachricht, dass der Beratervertag den Anforderungen der KfW entspricht.

 

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